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Global Skills Village
Reservierung eines/zweier Ausstellungsstands/stände im Global Skills Village
Allgemeine Reservierungsbedingungen
1. Reservierung
Die Reservierung erfolgt durch Ausfüllen des Formulars zur Reservierung eines Ausstellungsstands und durch Absenden des ausgefüllten Formulars an das Japanische Organisationskomitee für das Internationale Skills Festival für alle, Japan 2007 (“JOCISF”). Die Reservierung hat bindenden Charakter. Alle Reservierungen sollten bis spätestens 28. Februar 2007 eingehen. Der Aussteller ist nicht befugt, seinen Stand einem anderen Kunden zu übertragen oder in irgendeiner Weise einen anderen Kunden in seinem Stand unterzubringen.
2. Standort und Aufbau
Über den definitiven Standort der Ausstellungsstände entscheidet JOCISF. Nach Genehmigung der Reservierungen durch JOCISF erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Reservation sowie eine Rechnung.
3. Zahlungen und Annullierung
Die Anmeldegebühr (JPY 50,000 pro Stand (inklusive Steuer) oder JPY 100,000 für zwei Stände (inklusive Steuern)) für die Ausstellungsstände ist am 31. März 2007 fällig. Die Standmiete (JPY 250,000 für ein Stand (inklusive Steuer) oder JPY 500,000 für zwei Stände (inklusive Steuer)) ist bis spätestens 31. Mai 2007 zahlbar. Die Reservierung der Ausstellungsstände oder andere Dienstleistungen gelten als automatisch annulliert, wenn die Zahlungen (der Reservierungsgebühr oder der Standmiete) nicht zu den jeweiligen Fälligkeitsfristen eingegangen sind. Sobald die Zahlungen getätigt worden sind, ist die Gesamtsumme der Beträge nicht mehr rückerstattbar.
Die Kunden können die Reservierung eines Ausstellungsstands bis 14 Tage nach Erhalt der Reservierungsbestätigung durch JOCISF noch stornieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Reservierungsgebühr unter keinen Umständen zurückgezahlt wird. Der Kunde, der die Reservierung eines Ausstellungsstands rückgängig machen möchte, muss dies schriftlich tun.
4. Einzelhandelsverkauf
Innerhalb des Veranstaltungsorts ist der Einzelhandelsverkauf untersagt. Die Aussteller dürfen Werbung für ihre Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen machen, dürfen diese aber nicht am Veranstaltungsort verkaufen.
5. Schäden
Der Aussteller wird für Personen- oder Materialschäden, die JOCISF oder Drittparteien aufgrund von Nachlässigkeit oder in Ermangelung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen entstehen, haftbar gemacht.
Im Falle widersprüchlicher Auslegung der Bedingungen in verschiedenen Sprachen ist die englische Sprachfassung Ausschlag gebend.